Satzung

Satzung des Vereins „Hundefreilauf Eisenach“

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Hundefreilauf Eisenach“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Eisenach.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes und des Hundesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Hundefreilaufes Eisenach sowie die Durchführung von Vortragsreihen und Schulungen zur Verbesserung des Tierschutzes und der Haltung von Hunden.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Verein ist vorbehaltlos für Halter aller Hunderassen offen.
Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Angabe von Gründen.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Widerspruch durch die Berufung an ordentlichen Gerichten zu, die schriftlich binnen eines Monats dem Vorstand vorzulegen ist.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung und die Tagesordnung kann auch als E-Mail zugestellt werden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge sind an den Vorstand zu senden. Hierbei gilt die in der Einladung gesetzte Frist. Anträge, die nach der gesetzten Frist eingehen, können mit Beschluss der Mitgliederversammlung als Initiativanträge zugelassen werden. Anträge aus der Mitgliederversammlung heraus können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung beschließt Anzahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Zu den Vorstandsitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen und mindestens eine/n Vertreter/in. Die Kassenprüfer sind im Jahreswechsel zu wählen.
Die Tätigkeit der Kassenprüferin / des Kassenprüfers endet mit dem Austritt aus dem Verein. Eine Nachwahl ist durchzuführen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


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* Zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss vom 31. Mai 2016

§ 12 (Vorstand) Der Satz 1 wurde geändert in:
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und dem/der Kassierer/in,

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 ** Zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss vom 04. August 2018

§12 (Vorstand) Der Satz 1 wurde geändert in:
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens  fünf Mitgliedern.

§12 (Vorstand) Der Satz 2 wurde eingefügt:
Die Mitgliederversammlung beschließt Anzahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder.