Gassi gehen als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung in Hessen anerkannt

Das Finanzgericht Hessen hat aktuell entschieden, dass Betreuungskosten für Hunde steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können, auch wenn diese teilweise außerhalb des Haushaltes stattfinden (Aktenzeichen: 12 K 902/16).

Die bisher anerkannte Betreuungsleistungen für Tiere im Haushalt wurden durch das Urteil aus Hessen auf das „Gassi gehen“ mit dem Hund ausgedehnt, obwohl dieses nicht im Haushalt stattfindet.

Entscheidend sei laut Finanzgericht Hessen, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, die auch von einem Familienmitglied erbracht werden könnte und es sich um ein haushaltszugehöriges Tier handelt.

Voraussetzungen für steuerlich anerkannte Haustierbetreuung
Somit wurde die Haustierbetreuung laut Steuerberaterverband im Haushalt oder beim Ausführen unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:

  • Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung
  • Überweisung per Bank, Kreditkarte oder PayPal, keine Barzahlung
  • Vorlage des Kontoauszuges in Kopie
  • Anerkannt werden von der Finanz die Kosten für Ausführen, Fellpflege, Reinigung, nicht aber Kosten für Material oder Futter
  • Begrenzung auf einen jährlichen Betrag von 20 % aus maximal 20.000 €.
    Von der Einkommensteuer sind somit bis zu 4.000 € abziehbar.

Anerkennung von Gassi gehen als steuerbegünstigte Dienstleistung auch durch den BFH?

Ganz unproblematisch sei die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen laut dem Steuerberaterverband Sachsen e.V. nicht, da sie von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Deshalb sei der Streit noch nicht endgültig beendet, sondern in der nächsten Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen: VI B 25/17). Für die Anerkennung einer haushaltsnahen Betreuung mit „Gassi gehen“ als steuerbegünstigte Dienstleistung durch den BFH bestünden aus Sicht der Experten gute Chancen. Ob das auch für das reine „Gassi gehen“ ohne weitere Betreuung im Haushalt des Auftraggebers gelte, ließe sich derzeit nicht einschätzen. Vorsorglich sollten aber auch diese Kosten unter Berufung auf das anhängige Verfahren geltend gemacht werden.

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